Weiter legte die Vorinstanz zutreffend dar, dass insgesamt vier zweckdienliche Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 4'429.60 für das Bauprojekt M./N.________ erfolgten (vgl. die Zusammenstellung auf S. 16 der AKS [pag. 16 002 016]). Dass darüber hinaus durch die W.________(AG) weitere Rechnungen für das Bauprojekt M./N.________ bezahlt wurden, ist weder ersichtlich noch behauptet. Die Kammer gelangt im Einklang mit der Vorinstanz gestützt auf den aktenkundigen GU-Vertrag (pag. 21 008 1053 ff.) zur Auffassung, dass von einer honorarberechtigten Bausumme von CHF 742'000.00 auszugehen ist. Mit Blick auf die an AG.________ gerichtete Architekturrechnung vom 21. August 2012 (pag.