Wesentlicher als bei den bereits behandelten Ziffern der Anklageschrift ist dagegen, sich die Chronologie der Ereignisse beim Projekt EFH M./N.________ bewusst zu machen: C.________ begann nämlich schon im Sommer 2012, Pläne für ein Einfamilienhaus am EK.________(Adresse) in K.________(Ortschaft) zu zeichnen. Auftraggeberin war aber damals noch AG.________. Das Projekt AG.________ kam schliesslich nicht zustande, die W.________(AG) nahm jedoch im August 2012 daraus CHF 25'332.75 ein (pag. 21 008 377).