90 Vorinstanz eingehend erläutert; auf ihre Ausführungen kann vorab verwiesen werden (pag. 18 931, S. 157 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Bauprojekt EFH M.________-Vogel kam nie über das Planungsstadium hinaus, weshalb hier auch wesentlich tiefere Beträge als bei den drei zuvor behandelten Bauprojekten zur Diskussion stehen. Ausserdem stellen sich auch keine Fragen betreffend die Abgrenzung zu anderen Bauten. Wesentlicher als bei den bereits behandelten Ziffern der Anklageschrift ist dagegen, sich die Chronologie der Ereignisse beim Projekt EFH M./N.___