Nachdem die Bauherrschaft den GU-Vertrag gekündigt habe, habe man lediglich noch die Schlussabrechnung und Rückzahlung des Restbetrags vornehmen müssen. Dies sei aber infolge der Kontosperre nicht mehr möglich gewesen. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass dem Beschuldigten 1 könne nicht nachgewiesen werden, nicht den Willen gehabt zu haben, das Projekt weiterzuführen und die Differenz zwischen GU-Honorar und der Überweisung nicht tatsächlich zurückzubezahlen. Diese Schlussfolgerung sei zutreffend. Mangels Veruntreuungsvorsatz habe ein Freispruch zu erfolgen (pag. 21 072). 15.5 Erwägungen der Kammer Die Bauherrschaft M.