21 064 f.) 15.4.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung plädierte vor oberer Instanz, die Vorinstanz habe die Berechnungen der Staatsanwaltschaft widerlegt. Auch hier sei mit Blick auf die subjektive Seite – wenn überhaupt – mit einem GU-Honorar von 25 % zu rechnen. Die Vorinstanz habe aber zutreffend erwogen, dass gar kein Veruntreuungsvorsatz vorliege. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass das Bauprojekt vollendet werden könne. Nachdem die Bauherrschaft den GU-Vertrag gekündigt habe, habe man lediglich noch die Schlussabrechnung und Rückzahlung des Restbetrags vornehmen müssen.