Der von der Vorinstanz angenommene Ersatzwille des Beschuldigten 1 beim Bauprojekt M.________ stehe in Widerspruch zur vorinstanzlichen Einschätzung etwa im Sachverhaltskomplex AH.________(Auto) oder bei den Bauprojekten E.________ und G.________. Der Beschuldigte sei auch beim Bauprojekt M.________ nicht ersatzwillig gewesen; der angeklagte Sachverhalt sei erstellt (pag. 21 064 f.) 15.4.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung plädierte vor oberer Instanz, die Vorinstanz habe die Berechnungen der Staatsanwaltschaft widerlegt.