Sodann habe er im Zeitpunkt der Anordnung der Kontosperren über hinreichend finanzielle Mittel verfügt. N.________ habe aber eindrücklich beschrieben, wie sich die beiden Beschuldigten kurz nach Unterzeichnung des GU-Vertrags rar gemacht hätte. So wie sich der Beschuldigte 1 im fraglichen Zeitpunkt der Ersatzbereitschaft um die Baustellen gekümmert habe – nämlich gar nicht – sei nicht ersichtlich, inwiefern ihm Ersatzwille attestiert werden könne. Der von der Vorinstanz angenommene Ersatzwille des Beschuldigten 1 beim Bauprojekt M.___