Als Honorar sei ihr aufgrund des Baufortschritts maximal CHF 33'881.25 anzurechnen. Damit resultiere der angeklagte Deliktsbetrag von CHF 28'469.15. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise CHF 14'120.40 angenommen und sodann den subjektiven Tatbestand verworfen, da sie die Ersatzbereitschaft der W.________(AG) bejaht habe. Die Vorinstanz habe dargelegt, es könne dem Beschuldigten 1 nicht nachgewiesen werden, tatsächlich keinen Willen gehabt zu haben, das Bauprojekt weiterzuführen. Sodann habe er im Zeitpunkt der Anordnung der Kontosperren über hinreichend finanzielle Mittel verfügt.