_ habe bei der Staatsanwaltschaft ausführlich zu Protokoll gegeben, was alles selber hätte erledigt werden müssen, bevor man überhaupt mit dem Bau habe beginnen können. Weiter habe sie ausgesagt, die W.________(AG) habe für dieser erste Zahlung herzlich wenig geleistet und für sie habe dies nichts mehr mit einem GU-Vertrag zu tun gehabt. Die Leistungen der W.________(AG) stünden selbst bei grosszügiger Anrechnung in keinem Verhältnis zu dem von der Bauherrschaft M.________/N.________ überwiesenen Betrag. Als Honorar sei ihr aufgrund des Baufortschritts maximal CHF 33'881.25 anzurechnen.