der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 15.4 Vorbringen der Parteien 15.4.1 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte vor oberer Instanz, die Vorinstanz habe wiederum fälschlicherweise mit einem GU-Honorar von 20 % gerechnet; die diesbezügliche Kritik beim Bauprojekt G.________ gelte auch hier. Die Staatsanwaltschaft habe sich ihrerseits beim Vorgängerprojekt AG.________ orientiert. Die W.________(AG) habe hierbei auf Pläne zurückgreifen können, wofür sie bereits einmal CHF 125'000.00 erhalten habe. Die Bauherrschaft M.________ habe dieses