Ebenso könne ihm ebenfalls nicht nachgewiesen werden, dass er nach der Kündigung des Vertrags durch die Bauherrschaft die Differenz zwischen geschuldetem GU-Honorar und vom Ehepaar M.________-N.________ überwiesener Summe nicht tatsächlich ausbezahlt hätte. So wäre die W.________(AG) in der Lage gewesen, dem Ehepaar M.________-N.________ die rund CHF 14'000.00, welche sie bis zu Stichtag zu viel bezogen hatte, zurückzuzahlen. Zusammengefasst erachtete die Vorinstanz den in Ziff. I.2.3 der AKS angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt (pag. 18 931 ff., S. 157 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).