Es sei aber mehr als fraglich, ob dem Beschuldigten 1 auch ein entsprechender Veruntreuungsvorsatz nachgewiesen werden könne. Der Nachweis, wonach der Beschuldigte 1 nicht tatsächlich den Willen gehabt habe, das Projekt M.________-N.________ weiterzuführen und nach Einigung mit EN.________ tatsächlich zu bauen, könne nicht erbracht werden. Ebenso könne ihm ebenfalls nicht nachgewiesen werden, dass er nach der Kündigung des Vertrags durch die Bauherrschaft die Differenz zwischen geschuldetem GU-Honorar und vom Ehepaar M.________-N.________ überwiesener Summe nicht tatsächlich ausbezahlt hätte.