Davon habe die W.________(AG) gestützt auf die SIA Norm 102 / 2003 D gemäss dem Planungsfortschritt 32.5 % (CHF 48'230.00) zugute gehabt. Addiere man die CHF 4'429.60, welche für projektbezogene Rechnungen bezahlt worden seien, ergebe dies einen vereinbarungsgemäss verwendeten Betrag von CHF 52'659.60. Die restlichen CHF 14'120.40, welche die Bauherrschaft M.________-N.________ überwiesen habe, seien objektiv unrechtmässig verwendet worden. Es sei aber mehr als fraglich, ob dem Beschuldigten 1 auch ein entsprechender Veruntreuungsvorsatz nachgewiesen werden könne.