In Übereinstimmung mit der Anklageschrift könnten vier zweckdienliche Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 4'429.60 verzeichnet werden. Weiter ging die Vorinstanz von einer honorarberechtigten Bausumme von CHF 742'000.00 aus, wobei für die W.________(AG) – wie bereits bei den Bauprojekten von G.________ in dubio ein GU-Honorar von 20 %, ausmachend CHF 148'400.00, einkalkuliert werden könne. Davon habe die W.________(AG) gestützt auf die SIA Norm 102 / 2003 D gemäss dem Planungsfortschritt 32.5 % (CHF 48'230.00) zugute gehabt.