88 15.3 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, die Pläne für das Bauprojekt M.________-N.________ seien vom Vorgängerprojekt AG.________ übernommen worden und nie über das Planungsstadium hinausgekommen. So sei unbestritten, dass gar nie mit dem Bau des Einfamilienhauses begonnen wurde. Dies habe primär daran gelegen, dass es der W.________(AG) nicht gelungen sei, mit dem Eigentümer des benachbarten Grundstücks, EN.________, eine Einigung über ein benötigtes Wegrecht zu finden.