Der Beschuldigte 1 war als (einziges) Organ der W.________(AG) für die Verwaltung der Baugelder zuständig, womit er die Qualifikation als Vermögensverwalter auch dann persönlich erfüllt, wenn er nicht als Treuhänder, sondern als CEO der W.________(AG) handelte. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB ist damit erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.