Nicht, weil er eine Ausbildung als Treuhänder aufweist, sondern weil er als Organ für die W.________(AG) als Generalunternehmer Gelder entgegennahm. In diesem Zusammenhang kann auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 verwiesen werden, worin Folgendes erwogen wurde (E. 4.5.1 des genannten Urteils): Das Organ und der Angestellte einer juristischen Person, welche gemäss ihrem Zweck Vermögen verwaltet, gelten als berufsmässige Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB, wenn sie intern für die Verwaltung von Kundenvermögen verantwortlich sind.