86 Nach Auffassung der Kammer ist der Beschuldigte 1 ist als berufsmässiger Vermögensverwalter i.S.v. Art. 138 Ziff. 2 StGB zu qualifizieren. Nicht, weil er eine Ausbildung als Treuhänder aufweist, sondern weil er als Organ für die W.________(AG) als Generalunternehmer Gelder entgegennahm.