Das Obergericht das Kantons Bern hielt in seinem Urteil vom 24. August 2017 fest, GU-Klauseln seien "Treuhandverpflichtungen der [Generalunternehmerin], wodurch diese zur Treuhänderin der Werkpreiszahlungen wurde" (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 7 vom 24. August 2017 E. 10.4). Wie ebenfalls bereits erläutert, agiert als berufsmässiger Vermögensverwalter das Organ einer juristischen Person, welche berufsmässige Vermögensverwalterin ist, unabhängig davon, ob das Organ selber auch als berufsmässiger Vermögensverwalter i.S. des StGB zu qualifizieren ist. Es genügt, dass die Sonderpflicht der juristischen Person obliegt und der vermögensveruntreuende Täter deren Organ ist.