Als berufsmässig gelten Tätigkeiten, die einen bedeutenden Teil der Erwerbstätigkeit der Verwalterin darstellen und einen erheblichen Umfang aufweisen Eine Generalunternehmung ist jedenfalls dann als berufsmässige Vermögensverwalterin zu qualifizieren, wenn sie selber nicht baut oder ihre baubezogenen Dienstleistungen – im Vergleich zur treuhänderischen Aufgabe der Verwaltung und Verteilung der Gelder an die entsprechenden Subunternehmer – untergeordneter Natur sind. Die W.________(AG) nahm von ihren Kunden Baugelder in grossem Umfang entgegen und bezahlte mit den Geldern die Unternehmer, die die Bauwerke erstellten.