85 Zur Frage der Qualifikation erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 18 923 f., S. 149 f. der erstinstanzlichen Urteilbegründung): Stellt sich noch die Frage nach der Qualifikation: Die Staatsanwaltschaft klagte eine Tatbegehung A.________ als berufsmässiger Vermögensverwalter i.S.v. Art. 138 Ziff. 2 StGB und damit eine qualifizierte Tatbegehung an. Dazu führt sie in der Anklageschrift aus, A.________ habe als Treuhänder das nötige erhöhte Vertrauen genossen, um die Qualifikation zu erfüllen. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen von A.___