So nahm der Beschuldigte 1 nicht nur in Kauf, dass er die Gelder von G.________ nicht vertragsgemäss verwenden würde, sondern er hat die Gelder bezogen im Wissen um die Zweckbindung und schliesslich zur eigenen Bereicherung. Auch wenn in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte 1 ursprünglich tatsächlich einen Geschäftserfolg mit der W.________(AG) anstrebte und nicht von Anfang an ein reines Vehikel für Veruntreuungen betrieb, bleibt festzuhalten, dass der massgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen des Vorsatzes die Tathandlung darstellt (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Art.