In Abweichung hiervon geht die Kammer von direktem Vorsatz aus. So nahm der Beschuldigte 1 nicht nur in Kauf, dass er die Gelder von G.________ nicht vertragsgemäss verwenden würde, sondern er hat die Gelder bezogen im Wissen um die Zweckbindung und schliesslich zur eigenen Bereicherung.