Vielmehr verwendete er diese Gelder für seine neuen Projekte und seinen privaten Luxus. Aufgrund des bereits Gesagten ist ebenfalls festzuhalten, dass es dem Beschuldigten 1 nicht möglich gewesen wäre, die knapp halbe Million zurückzuzahlen. In subjektiver Hinsicht führte die Vorinstanz aus, Beschuldigte 1 habe zumindest in Kauf genommen, die Gelder von G.________ nicht vertragsgemäss zu verwenden. Er habe primär bauen, die W.________(AG) gross machen und ein internationaler Generalunternehmer sein wollen. Dabei habe er in Kauf genommen, die Gelder von G.________ nicht abredegemäss zu verwenden. In Abweichung hiervon geht die Kammer von direktem Vorsatz aus.