Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer – unter Berücksichtigung der Anpassung des Deliktsbetrags – anschliessen. Die Baugelder von Privatkläger G.________ wurden der W.________(AG) zweifelsohne anvertraut und – der Beweiswürdigung folgend – abredewidrig verwendet. Weil mit jeder Überweisung der Tatbestand der Veruntreuung erfüllt wurde, liegt eine Mehrfachbegehung vor. In Bezug auf den Rückzahlungswillen ist der Vorinstanz zuzustimmen. A.________ hatte nach Ansicht der Kammer nie den Willen, die veruntreuten Gelder zurückzugeben. Vielmehr verwendete er diese Gelder für seine neuen Projekte und seinen privaten Luxus.