Mit seinem Verhalten, d.h. indem er total rund CHF 441'000.00 [Anm. der Kammer: CHF 499'996.87] der ihm anvertrauten Vermögenswerte nicht wie vereinbart für die Begleichung von Rechnungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Bauwerke G.________, sondern zur Zahlung von diversen eigenen und fremden Aufwendungen verwendete, bekundete A.________ eindeutig seinen Willen, den obligatorischen Anspruch G.________ zu vereiteln, wodurch er tatbestandsmässig handelte.