Diskutiert werden kann darüber, welcher Teil der Vermögenswerte G.________ der W.________(AG) wirtschaftlich Fremd und damit mögliches Tatobjekt war: Die CHF 236'464.00 der von G.________ einbezahlten rund CHF 1,2 Mio., welche die W.________(AG) als GU-Lohn erhielt, waren ihr wirtschaftlich nicht fremd, auf diese hatte sie ein Anrecht. In Bezug auf die restliche Summe war sie jedoch gestützt auf die beiden GU-Verträge verpflichtet, diese gemäss dem vorgegebenen Zweck – sprich, der Erstellung zweier Bauten für G.________ – zu verwenden, sie waren ihr folglich wirtschaftlich fremd. Mit seinem Verhalten, d.h. indem er total rund CHF 441'000.00 [Anm.