84 Weiter sei vorab auf die zutreffende Subsumtion der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 922 ff., S. 148 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Da G.________ auf Geheiss der W.________(AG) seine Vermögenswerte auf deren allgemeine Konti bei der AB.________(Bank) AG und der AC.________ (Bank) einbezahlte […], konnte A.________ allein und ohne Mitwirkung G.________ oder Dritter über die Vermögenswerte verfügen. Diskutiert werden kann darüber, welcher Teil der Vermögenswerte G.________ der W.________(AG) wirtschaftlich Fremd und damit mögliches Tatobjekt war: