Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Betreffend die fehlende Ersatzfähigkeit kann auf das bereits Gesagte (E. 12.5.4 hiervor) verwiesen werden. 14.6 Beweisergebnis Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den in Ziff. I.2.2. der Anklageschrift angeklagten Sachverhalt gegen den Beschuldigten 1 (E. III.14.1 hiervor) im Betrag von CHF 499'996.87 als erstellt. 14.7 Rechtliche Würdigung Die theoretischen Grundlagen zur Veruntreuung von Vermögenswerten gemäss Art. 138 Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und der Qualifikation nach Ziff. 2 wurden bereits erläutert;