Ob er wie angeklagt berufsmässiger Vermögensverwalter war, wird unten beim Rechtlichen zu klären sein, festhalten kann man beweiswürdigend, dass der Beschuldigte Treuhänder war, sich gegenüber den Bauherren auch als solcher vorstellte, und sicher ein höheres Vertrauen genoss, als wenn er z.B. angegeben hätte, Maurer zu sein. Er handelte aber auch gegenüber den Bauherren als CEO der W.________(AG) und damit einer GU und nicht als Treuhänder. Das Gericht kommt damit zusammenfassend zum Ergebnis, dass der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf A.________ mit der Präzisierung in Bezug auf den Deliktsbetrag erstellt ist.