Weiter führte die Vorinstanz zur Rolle des Beschuldigten 1 Folgendes aus (pag. 18 920 f., S. 146 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […] A.________ war in der W.________(AG) allein für die Verwendung der eingegangenen Vermögenswerte zuständig, er nahm sämtliche Transaktionen ab den Bankkonti selbst vor. Im Unterschied zum AL.________-Baukonto E.________ konnte er über die Gelder auf den Konti der W.________(AG) bei der AC.________ (Bank) und bei der AB.________(Bank) AG allein verfügen.