Die Vorinstanz erwog zutreffend, aufgrund der Vermischung der Gelder G.________ mit den Geldern der anderen Bauherren und weiterer Schuldner der W.________(AG) lasse sich nicht präzise eruieren, wofür die W.________(AG) den Restbetrag schlussendlich verwendet habe. Sie führte weiter Folgendes aus (pag. 18 920, S. 146 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nebst den viel zu hohen Ausgaben für Leasingfahrzeuge und weitere Infrastrukturkosten dürften mit den Geldern G.________ auch Rechnungen für andere Bauten beglichen worden sein.