Ein solcher stünde aber erst am Ende eines Projekts fest. In Anbetracht dessen, dass die Werkpreise für die vorliegenden Bauprojekte eher tief veranschlagt wurden, erscheint ein entsprechender Gewinn insgesamt als unwahrscheinlich, weshalb ein solcher nach Auffassung der Kammer auch nicht berücksichtigt werden kann. Die Kammer stellt zugunsten des Beschuldigten auf den höchsten der aktenkundig tatsächlich vereinbarten Prozentsätze ab. Dies sind – wie bereits dargelegt – die 15 % beim nicht zustande gekommenen Bauprojekt AG.________. Unbestritten ist, dass nur dasjenige GU-Honorar hätte bezogen werden dürfen, welches im Zeitpunkt des Bezuges auch tatsächlich geschuldet war.