Die Kammer gelangt zur Auffassung, dass zur Bestimmung des tatsächlichen GU-Honorars nicht auf die beschönigenden Aussagen des Beschuldigten 1 abgestellt werden kann. Die von ihm geltend gemachten 20 bis 25 % sind denn auch an keiner Stelle aus objektiven Beweismitteln zu entnehmen und lassen sich insbesondere mit Blick auf die in den anderen Bauprojekten tatsächlich vereinbarten Honorare nicht bestätigen. Es könnte zwar – wie es der Beschuldigte 1 macht – argumentiert werden, es müsse ein verdeckter Gewinn mitberücksichtigt werden. Ein solcher stünde aber erst am Ende eines Projekts fest.