82 Preis von gerundet CHF 900'000.00, vgl. Vorhalt pag. 05 006 001 ff., Z. 186 ff.). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass beim Bauprojekt AG.________, welches schlussendlich nicht zustande kam, dessen Pläne jedoch durch die Bauherrschaft M.________ übernommen wurden, ein GU-Honorar von 15 % vereinbart wurde (CHF 104'250.00 von CHF 695'000.00; pag. 21 001 018). Die Kammer gelangt zur Auffassung, dass zur Bestimmung des tatsächlichen GU-Honorars nicht auf die beschönigenden Aussagen des Beschuldigten 1 abgestellt werden kann.