05 009 037). Was die konkrete Höhe des Honorars betrifft, hat die Vorinstanz nicht auf die Erstaussagen des Beschuldigten 1 oder die in anderen Bauprojekten vereinbarten Honorare abgestellt. Sie behaftet vielmehr den Beschuldigten 1 auf seiner (einmaligen) Aussage, wonach das GU-Honorar 20 % betragen habe. Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits stellt auf die Vereinbarung von 12,66% beim Projekt E.________ ab. Die durch die Generalstaatsanwaltschaft angenommene Höhe erscheint auch mit Blick auf andere Bauprojekte durchaus plausibel; wurden doch beim Bauprojekt I.__