05 006 006 Z. 174 ff. und Z. 184 ff.). In der gleichen Einvernahme bestätigte er auf entsprechenden Vorhalt sodann, im Zusammenhang mit der Anzeige von G.________ ausgesagt zu haben, für Architektur und GU zusammen bei jedem Projekt 20 bis 25 % kalkuliert zu haben (pag. 05 006 006 Z. 179 ff.). Bereits bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 10. Februar 2016 sprach er davon, bei jedem Projekt generell 20 bis 25 % kalkuliert zu haben (pag. 05 003 004 Z. 104 f.). In derselben Einvernahme sprach er von 20% Honorar für die GU (pag. 05 003 007 Z. 224 f.). Auch habe er den GU-Gewinn beim DEFH mit 20-25% kalkuliert (pag. 05 003 012 Z. 401). In der Folge blieb er bei diesem Prozentsatz: