Hierzu ist seitens der Kammer Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte 1 machte während des Strafverfahrens zu den GU-Honoraren unterschiedliche Angaben. In seiner E-Mail an I.________ vom 24. Juli 2013 (pag. 04 002 030) sprach er davon, dass das GU-Honorar bei der W.________(AG) durchschnittlich 3.5 bis 5 % betrage, je nach Komplexität des Bauvorhabens. Diese Prozentsätze bestätigte er sodann anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2016 (pag. 05 006 005 Z. 161 f. resp. pag. 05 006 006 Z. 163 ff.), wobei er ergänzte, dass der Prozentsatz hier so tief gewesen sei, weil viel von der Komplexität an den Holzbauer habe abdelegiert werden können.