Zum einen deshalb, weil es sich beim Kostenvoranschlag für das EFH E.________ um eine W.________(AG)-interne Kalkulation handelte und nicht klar ist, ob dies die abschliessende Version darstellt, d.h. nicht erstellt ist, dass beim EFH E.________ tatsächlich so gerechnet wurde. Zum anderen, weil es der W.________(AG) frei stand, bei den Projekten von G.________ anders zu kalkulieren als beim EFH E.________, und gerade das Planen eines Doppel-Einfamilienhauses wohl mehr bzw. anderen Aufwand als das Planen eines Einfamilienhauses generiert. Das Gericht geht folglich in dubio pro reo von einem angemessenen GU-Honorar von 20% der Bausumme aus. Daraus folgt, dass der W.________(AG) ein GU-