Die Staatsanwaltschaft kam auf 'ihre' 12,66%, indem sie auf den Kostenvoranschlag für das EFH E.________ (vgl. pag. 05 009 100/21 001 727 [CHF 84'442.00 für Architektur/Projektleitung entspricht 12,66% des Gesamtwerkpreises ohne Grundstück von CHF 666'771.80]) abstellte und sinngemäss geltend machte, die W.________(AG) habe folglich immer mit diesem Prozentsatz kalkuliert. Diese Überlegung hält vor dem Grundsatz in dubio pro reo nicht Stand: Zum einen deshalb, weil es sich beim Kostenvoranschlag für das EFH E.________ um eine W.________(AG)-interne Kalkulation handelte und nicht klar ist, ob dies die abschliessende Version darstellt, d.h. nicht erstellt ist, dass beim EFH E._____