Hingegen bestritt er, dass als GU-Honorar nur 12,66% des Werkpreises gerechtfertigt seien. Nach seiner Verhaftung sagte er konstant aus, man habe bei jedem Bauprojekt mit 20-25% kalkuliert, GU und Architektur zusammen. Konkret in Bezug auf das EFH G.________ sagte A.________ am 10. Februar 2016 aus, sie hätten mit 20% zu Gunsten der Generalunternehmerin kalkuliert, die sie für Firmenunkosten hätten verwenden dürfen (vgl. pag. 05 003 007 Z. 224 ff.). Auf diese Aussage ist er zu behaften. Erst in der letzten Befragung 2021 (als er die Höhe des ihm vorgehaltenen Deliktsbetrags realisierte) machte er geltend, in den 20% seien die Architekturleistungen nicht enthalten.