und CHF 76'233.14 für das DEFH G.________. Auf diese Zahlen kam die Staatsanwaltschaft, indem sie davon ausging, die W.________(AG) habe ein Anrecht auf 12,66% vom gesamten Werkpreis als Honorar für Architektur und GU-Arbeiten (nachfolgend werden das Honorar für die Architektur- und die GU-Arbeiten gemeinsam nur noch als GU-Honorar bezeichnet) gehabt. Je nach Baufortschritt habe der Generalunternehmerin ein gewisser Prozentsatz dieses Honorars zugestanden, dies unter Verweis auf die SIA Norm 102 (2003), Ziff. 7.9 (vgl. dazu Fn. 147 und Ziff. VI.2. [Anhang] der Anklageschrift; für die Leistungstabelle auf pag. 05 009 109). Die SIA Norm 102 "Ordnung für Leistungen und Honorare der Ar-