__ geleisteten Zahlungen in die Erstellung des EFH und DFH flossen, bestritt der Beschuldigte 1 vor oberer Instanz nicht. Umstritten blieb jedoch die Frage, welcher Prozentsatz der Bausumme die W.________(AG) für Ihre Dienstleistung als Generalunternehmerin – oder korrekt gesagt als Totalunternehmerin – zustanden. Zunächst seien die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz wiedergegeben, welche sorgfältig erörterte, welche Zahlungen «zweckdienlich», d.h. an Subunternehmer, die EP.________ und die Gemeinde P.________(Ortschaft) für die beiden Bauprojekte von G._