18 915 bis 18 921, S. 141 bis 147 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) grundsätzlich abgestellt werden kann. Diese hat eingangs den Ablauf der Ereignisse korrekt zusammengefasst und in der Folge geprüft, ob Gelder von G.________ durch die W.________(AG) abredewidrig verwendet wurden. Der Vorwurf, wonach nicht die Gesamtheit der von G.________ geleisteten Zahlungen in die Erstellung des EFH und DFH flossen, bestritt der Beschuldigte 1 vor oberer Instanz nicht.