es handle sich nicht um Hirngespinste oder ein Fantasiekonstrukt, wie es die Anklage glauben lassen wolle. Aus ermittlungstaktischen Fehlern liesse sich dies aber nicht beweisen, da die Server, wo die entsprechenden Pläne auffindbar gewesen wären, leider zerstört worden seien (pag. 21 072). 14.5 Erwägungen der Kammer Vorab kann festgehalten werden, dass auf die eingehende Beweiswürdigung der Vorinstanz (pag. 18 915 bis 18 921, S. 141 bis 147 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) grundsätzlich abgestellt werden kann.