Dabei müsse – wenn überhaupt – von 20 bis 25 % ausgegangen werden. Selbst wenn angenommen werde, der überschiessende Betrag sei abredewidrig verwendet worden, sei in subjektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 habe annehmen dürfen, Anspruch auf 25 % zu haben. Dies ergebe für die Bauprojekte G.________ ein zulässiges Honorar von CHF 295'496.00, weshalb der mögliche Deliktsbetrag nur CHF 381'000.00 betragen könne. Die W.________(AG) habe in tatsächlicher Hinsicht noch weitere Projekte gehabt und diese verfolgt; es handle sich nicht um Hirngespinste oder ein Fantasiekonstrukt, wie es die Anklage glauben lassen wolle.