78 14.4.3 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung plädierte vor oberer Instanz, die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würden es sich einfach machen, indem sie mit der Anwendung von Prozentsätzen zu eruieren versuchten, was dem Beschuldigten 1 tatsächlich zugestanden habe. Dabei müsse – wenn überhaupt – von 20 bis 25 % ausgegangen werden.