Sie habe zu Recht erwogen, dass nicht eine falsche Kostenkalkulation hierfür ursächlich gewesen sei, sondern die völlig unverhältnismässigen Geschäftsausgaben. Wenn Baugelder zwischen Bauprojekten hin- und hergeschoben würden, müsse beim Generalunternehmer mindestens immer hinreichend Liquidität vorhanden sein. Diese Ersatzfähigkeit habe aber bei der W.________(AG) gefehlt, als G.________ mit den Bauhandwerkerpfandrechten konfrontiert worden sei. G.________ sei nichts anderes übrig geblieben, als die Strafanzeige zu deponieren.