Dies habe auch der Beschuldigte 1 nie abgestritten. Die Staatsanwaltschaft habe die Frage aufgeworfen, in welchem Umfang die Beschuldigten Anspruch auf GU-Honorar gehabt hätten. Gemäss Ziff. 7.9 der SIA Norm 102 / 2003 D sei mit Blick auf die Baufortschritte ein Honoraranspruch von 12.66 % gerechtfertigt, was die Beschuldigten überschritten hätten. Es sei schleierhaft, weshalb die Vorinstanz in Anbetracht der vertraglichen Grundlage in dubio von 20 % habe ausgehen können. Es gebe keinen Ermessensspielraum. Selbst wenn man der Vorinstanz folgend von 20 % ausgehe, hätten die Beschuldigten immer noch massiv zu viel Honorar bezogen.