FDH bilden, worin pauschale Werkpreise vereinbart worden seien. Sodann sei in den Verträgen jeweils festgehalten, dass die Akontozahlungen zur Vertragserfüllung zu gebrauchen seien; es seien unzweifelhaft zweckgebundene Gelder. Die von G.________ geleisteten Baugelder seien aber zweckwidrig verwendet worden. Gemäss den Verträgen sei die SIA-Norm 102 / 2003 D - Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten (nachfolgend SIA Norm 102 / 2003 D) anwendbar. Dies habe auch der Beschuldigte 1 nie abgestritten.